Ein Alkohol- oder Drogenverstoß im Straßenverkehr kann sehr schnell gehen: Noch am Kontrollort nimmt die Polizei den Führerschein mit, oft ohne dass vorher irgendetwas von einer MPU die Rede war. Viele Betroffene sind in diesem Moment verunsichert und fragen sich, ob das schon die MPU-Anordnung ist. Die Antwort ist nein – es handelt sich in aller Regel um die sogenannte vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung (StPO), ein eigenständiges Verfahren, das mit der späteren MPU nur mittelbar zusammenhängt. Wer die beiden Schritte auseinanderhalten kann, versteht besser, wo er gerade steht – und was als Nächstes ansteht.
§ 111a StPO erlaubt es einem Gericht, die Fahrerlaubnis bereits während eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens vorläufig zu entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass das Gericht dem Betroffenen die Fahrerlaubnis am Ende des Verfahrens nach § 69 des Strafgesetzbuchs (StGB) endgültig entziehen wird. Typische Auslöser sind eine Trunkenheitsfahrt, eine Fahrt unter Drogeneinfluss mit Ausfallerscheinungen oder ein Unfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. In der Praxis läuft das oft so ab: Die Polizei nimmt den Führerschein direkt vor Ort in amtliche Verwahrung oder beschlagnahmt ihn, und innerhalb weniger Tage bestätigt ein Gericht diese Maßnahme förmlich per Beschluss.
Wichtig zu wissen: Die vorläufige Entziehung ist keine Strafe im eigentlichen Sinne, sondern eine Sicherungsmaßnahme. Sie soll verhindern, dass jemand, bei dem die Fahreignung ernsthaft infrage steht, bis zum Abschluss des Strafverfahrens weiter am Straßenverkehr teilnimmt. Gegen den Beschluss ist grundsätzlich eine Beschwerde möglich, die jedoch nur Aussicht auf Erfolg hat, wenn sich die zugrunde liegenden Tatsachen als nicht tragfähig erweisen.
Die MPU-Anordnung ist ein völlig anderes Verfahren: Sie kommt nicht vom Strafgericht, sondern von der Fahrerlaubnisbehörde, und zwar auf verwaltungsrechtlicher Grundlage nach § 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 13 FeV (bei Alkohol) oder § 14 FeV (bei Drogen). Sie betrifft nicht die Frage, ob Ihnen jetzt vorläufig der Führerschein weggenommen wird, sondern die Frage, ob Sie ihn später – meist nach Ablauf einer gerichtlich festgesetzten Sperrfrist – wiederbekommen dürfen.
Das bedeutet konkret: Nach einer vorläufigen Entziehung durchlaufen Sie zunächst das Strafverfahren. Verurteilt Sie das Gericht, entzieht es Ihnen die Fahrerlaubnis endgültig nach § 69 StGB und setzt eine Sperrfrist nach § 69a StGB fest, während der Sie keine neue Fahrerlaubnis beantragen können. Erst wenn diese Sperrfrist endet, kommt die Fahrerlaubnisbehörde ins Spiel und prüft, unter welchen Voraussetzungen Sie den Führerschein neu erteilt bekommen – bei entsprechender Vorgeschichte in aller Regel nur mit einem positiven MPU-Gutachten.
Wichtig für die Einordnung: § 111a StPO kommt ausschließlich in Strafverfahren zur Anwendung, also typischerweise bei Trunkenheits- oder Drogenfahrten, bei denen ein Ermittlungsverfahren läuft. Wird eine MPU dagegen wegen zu vieler Punkte im Fahreignungsregister angeordnet, gibt es in aller Regel kein Strafverfahren und damit auch keine vorläufige Entziehung nach § 111a StPO – die Fahrerlaubnisbehörde ordnet die MPU hier unmittelbar auf verwaltungsrechtlichem Weg an, während Sie Ihren Führerschein bis zu einer möglichen späteren Entziehung zunächst behalten. Wer sich also fragt, warum bei einem Bekannten mit Punkte-MPU der Führerschein nicht sofort weg war, findet die Antwort in diesem Unterschied.
Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde, sind ein paar Punkte besonders wichtig:
Sobald das Strafurteil rechtskräftig ist und die vom Gericht festgesetzte Sperrfrist beginnt, läuft die Zeit bis zu einem möglichen Neuantrag. Die Mindestdauer der Sperrfrist richtet sich nach § 69a StGB und liegt bei einer Ersttat in der Regel zwischen sechs Monaten und einem Jahr, bei einschlägigen Vorbelastungen kann sie deutlich länger ausfallen. Erst gegen Ende dieser Frist – meist einige Monate vorher – lohnt es sich, aktiv bei der Fahrerlaubnisbehörde nachzufragen, welche konkreten Nachweise und Gutachten für die Neuerteilung verlangt werden. Wer die Zeit bis dahin sinnvoll für Abstinenznachweis und Beratung nutzt, geht spürbar entspannter in diesen letzten Schritt.
Bekomme ich den Führerschein zurück, wenn das Strafverfahren eingestellt wird? Wird das Verfahren eingestellt oder endet es mit einem Freispruch, entfällt in aller Regel auch die Grundlage für die vorläufige Entziehung, und der Führerschein wird zurückgegeben. Das ist jedoch keine automatische Formalie – sprechen Sie die Rückgabe aktiv bei der zuständigen Stelle an.
Zählt die Zeit der vorläufigen Entziehung auf die spätere Sperrfrist an? Ja, die Dauer der vorläufigen Entziehung wird bei einer späteren endgültigen Entziehung in der Regel auf die vom Gericht festgesetzte Sperrfrist angerechnet. Das kann die tatsächliche Wartezeit bis zur Neuerteilung spürbar verkürzen.
Kann ich in der Zeit der vorläufigen Entziehung schon einen MPU-Vorbereitungskurs beginnen? Ja, das ist sogar sinnvoll. Eine frühzeitig begonnene Beratung oder ein Abstinenznachweis zahlt später auf das MPU-Gutachten ein, unabhängig davon, wie lange das Strafverfahren noch dauert.
Die vorläufige Entziehung fühlt sich im ersten Moment oft dramatischer an, als sie rechtlich ist – sie ist ein Zwischenschritt, kein Endpunkt. Wer versteht, welches Verfahren gerade läuft und welches noch bevorsteht, kann die Zeit bis zur MPU gezielt statt panisch nutzen.
28 Themen, 500+ Übungsfragen und eine persönliche Fortschrittsanalyse – das erste Thema ist dauerhaft kostenlos.
Kostenlos registrieren